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6. Nutzungsausfall-Entschädigung

Kategorie:
Geschrieben am: 30. Mai 2016
Geschätzte Lesezeit 2 Minuten

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall derart beschädigt worden sein sollte, dass es ohne Reparatur im Straßenverkehr nicht mehr zu nutzen ist, müssen Sie nicht unbedingt einen Mietwagen in Anspruch nehmen.

Vielmehr steht Ihnen alternativ zur Miete eines Ersatzwagens ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Nutzungsausfalles Ihres Fahrzeugs zu.

Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass Sie Ihr Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalls nicht mehr nutzen können, weil es sich beispielsweise in der Werkstatt zur Reparatur befindet.

Zum anderen ist erforderlich, dass Sie das Fahrzeug ohne den Verkehrsunfall genutzt hätten (zur Fahrt zur Arbeit etc.) und hierzu auch in der Lage gewesen wären. Hätten Sie ggf. aufgrund von Verletzungen das Fahrzeug nicht nutzen können, besteht grundsätzlich auch kein Entschädigungsanspruch, wobei es auch hier Ausnahmen gibt, z.B. wenn die Nutzung des Fahrzeugs durch einen Angehörigen beabsichtigt gewesen ist.

Für die Bemessung der Höhe des Anspruchs gibt es Tabellen, die das verunfallte Fahrzeug in die entsprechende Gruppe einteilt und pro Tag einen bestimmten Schadensbetrag bestimmt. Die Beträge reichen von 23,00 € pro Tag (Gruppe A) bis hin zu 175,00 € pro Tag (Gruppe L).

Der Vorteil der Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung gegenüber der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges besteht darin, dass die Einteilung der Fahrzeuge in die entsprechenden Gruppen und die konkrete Festsetzung des Schadensbetrages sehr klar ist und es hierdurch für den Unfallgegner oder seine Versicherung schwer wird, die konkreten Beträge anzuzweifeln. Dies ist oftmals bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges problematisch, wenn zum Beispiel eingewandt wird, dass angemietete Fahrzeug sei zu hochwertig oder überhaupt zu teuer, so dass die Schandensersatzansprüche entsprechend gekürzt werden.

Um nach einem Verkehrsunfall nicht "bares Geld" zu verschenken, sollten Sie einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt beauftragen, der Ihnen genau die Vor- und Nachteile der einzelnen Ansprüche erklären kann.

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