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Kosten

I. Allgemeines

Wie jede andere Dienstleistung kostet auch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts Geld.

Die voraussichtlich entstehenden Kosten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Hier gilt zunächst, dass die Erstberatung eines Verbrauchers nicht mehr als 190,00 € netto kosten darf.

Sofern die Tätigkeit über die reine Erstberatung hinausgeht, soll der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Das bedeutet, dass schriftlich festgehalten wird, für welche Tätigkeit welche Kosten anfallen. Bei den Gebührenvereinbarungen ist eine Abrechnung nach Stundensätzen oder die Vereinbarung eines konkreten Honorars, ggf. auch nach Verfahrensabschnitten, die am häufigsten gewählte Abrechnungsvariante.

Wichtig ist mir, dass Sie sich über die voraussichtlich anfallenden Kosten im Klaren sind, weshalb ich Ihnen im Rahmen des ersten Beratungsgespräches die Kostenfrage erläutere.

II. Rechtsschutzversicherung

Soweit Sie einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen haben, benötige ich von Ihnen die konkreten Versicherungsdaten, um für Sie dort anzufragen, ob meine Tätigkeit in dem speziellen Fall vom Versicherungsschutz umfasst ist. Sofern die Rechtsschutzversicherung dies zusagt, rechne ich die Gebühren mit der Versicherung ab und Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.

III. Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Falls die im RVG genannten Gebühren manche Mandanten finanziell überfordern, besteht bei der außergerichtlichen Vertretung die Möglichkeit, beim Amtsgericht des Wohnortes Beratungshilfe zu beantragen. Die Kosten übernimmt dann das Gericht bzw. das Land Niedersachsen und es fällt lediglich noch ein Eigenanteil in Höhe von 15,00 € an.

Wichtig ist hierbei zu beachten, dass bei strafrechtlichen Sachverhalten ausschließlich die Beratung gestattet ist, das Verfassen von Schriftsätzen oder gar die Vertretung im Hauptverhandlungstermin ist gesetzlich untersagt.

Sollte die Einleitung eine Gerichtsverfahrens anstehen oder Sie sich in einem solchen bspw. gegen eine Forderung verteidigen müssen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, wird Ihnen vom Gericht PKH gewährt und die eigenen Anwaltskosten übernimmt der Staat.

Wichtig: Dies gilt nicht für die Kosten der gegnerischen Partei.

Im Bereich des Strafrechts gibt es keine PKH. Dort besteht allerdings die Möglichkeit eine Pflichtverteidigung zu beantragen.

Die Vordrucke für den Antrag auf Prozesskostenhilfe habe ich Ihnen im Bereich Downloads zur Verfügung gestellt.

Den Antrag auf Beratungshilfe erhalten Sie direkt beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort und ich empfehle Ihnen, dass Sie die Unterlagen zu Ihren finanziellen Verhältnissen zum Amtsgericht mitnehmen, damit dort direkt der Antrag auf Beratungshilfe gestellt werden kann.

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