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3. Wertminderung des Fahrzeugs

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Geschrieben am: 30. Mai 2016
Geschätzte Lesezeit 1 minute

Die mit dem Verkehrsunfall einhergehende Wertminderung des Fahrzeugs wird im Verkehrsrecht unter dem Stichwort merkantiler Minderwert behandelt.

Darunter versteht man, dass dem Fahrzeug aufgrund des Unfalls und der dadurch verursachten Beschädigungen eine Art Mangel anhaftet, der auch durch eine fachgerechte Reparatur nicht behoben werden kann, sondern den Wert der Sache als negative Eigenschaft mindert. Deshalb muss beispielsweise der Verkäufer eines Fahrzeugs angeben, ob das Fahrzeug in einen Verkehrsunfalls verwickelt gewesen ist und Schäden davongetragen hat. Diese Mitteilung führt beim Käufer sofort dazu, dass er aufgrund dieses Mangels einen geringeren Kaufpreis zahlt, selbst wenn der optische oder technische Schaden vollständig behoben worden ist.

Diese Wertminderung stellt für Sie einen Vermögensschaden dar, der von der Gegenseite ebenfalls zu ersetzen ist und zwar unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug verkaufen oder selbst weiter nutzen wollen.

Der konkrete Vermögensschaden wird allerdings nicht einfach geschätzt, sondern muss durch einen Sachverständigen ermittelt werden.

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