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Arbeitsrecht: Formmängel bei einer Kündigung

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Geschrieben am: 6. Juni 2016
Geschätzte Lesezeit 3 Minuten

Die Kündigung im Arbeitsrecht hat der Gesetzgeber an strenge formelle Voraussetzungen gebunden, ohne deren Einhaltung sich die Kündigung bereits als unwirksam erweist. Zuerst gilt es § 623 BGB zu beachten, wonach jede Kündigung schriftlich erfolgen muss, so dass zum Beispiel eine mündlich ausgesprochene Kündigung gem. §§ 125 S. 2, 126 BGB bereits unwirksam ist. Schriftlich heißt in diesem Zusammenhang, dass der Kündigungsberechtigte die Kündigung eigenhändig unterschreiben muss. Deshalb sind Kündigungen durch Telefax, E-Mail, Computerfax und alle weiteren Medien, die die Unterschrift im Original nicht enthalten unwirksam und lösen keine Rechtsfolgen in Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Teilweise wird in Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Kündigung des Arbeitnehmer auf bestimmte Art und Weise zu erfolgen hat - z.B. durch Einschreiben - oder das eine schriftliche Begründung der Kündigung notwendig ist. Sollten diese arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konstitutiven Charakter haben und damit grds. nicht abänderbar sein, wäre eine Kündigung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ebenfalls unwirksam.

Wichtigster Anwendungsfall der Unwirksamkeit einer Kündigung ist die Kündigung des Arbeitsvertrages durch einen Bevollmächtigten. Kündigungsberechtigt ist in kleinen oder mittelständischen Betrieben stets der Arbeitgeber selbst, also der Chef. Ist in diesem Betrieb oder Unternehmen ein Personalleiter oder ein Prokurist mit solchen Aufgaben betraut, dann repräsentiert er in diesen Fällen quasi den Arbeitgeber und ist ebenfalls zum Ausspruch der Kündigung berechtigt.

Sehr viel komplizierter wird die Sache allerdings dann, wenn der Arbeitgeber keine natürliche Person sondern eine juristische Person in Form einer GmbH oder AG etc. ist. Hier sind jeweils die gesetzlichen Vertreter berechtigt die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages auszusprechen, bei der GmbH also der oder die Geschäftsführer und bei der Aktiengesellschaft der Vorstand.

Soweit es in diesen Fällen mehrere gesetzliche Vertreter gibt, also beispielsweise bei der GmbH mehrere Geschäftsführer, die die GmbH nur gemeinsam vertreten können, dann müssten beide Geschäftsführer die Kündigung unterzeichnen, um die Schriftform zu wahren oder der kündigende Geschäftsführer müsste eine Vollmachtsurkunde im Original vorlegen. Wird gegen dieses Erfordernis verstoßen, dann besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kündigung gem. § 174 S. 2 BGB zurückzuweisen, mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam wäre. Das Recht zur Zurückweisung besteht zeitlich jedoch nicht grenzenlos, sondern muss unverzüglich erfolgen, um Rechtssicherheit herzustellen. Welcher Zeitrahmen in diesem Zusammenhang mit "unverzüglich" gemeint ist, bestimmt sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Eine Zurückweisung nach 3 Tagen ab Zugang der Kündigung sieht das Bundesarbeitsgericht zumeist als noch rechtzeitig an, lässt sich der Arbeitnehmer jedoch eine Woche Zeit, könnte die Zurückweisung bereits nicht mehr unverzüglich erfolgt sein.

Um in dieser juristisch doch relativ komplizierten Lage die richtigen Schritte rechtzeitig einzuleisten, sollten Sie die Hilfe eines Rechtsanwalts auf dem Gebiet des Arbeitsrechts in Anspruch nehmen. Insofern ist es aufgrund der teils doch recht kurzen Fristen (unverzüglich) unbedingt notwendig, dass Sie mir mit meiner Beauftragung die Kündigung zukommen lassen, damit die richtigen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden.

Unabhängig von den Fragen hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückweisung der Kündigung, sollte gleichwohl beim Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage eingereicht werden, denn nur auf diese Weise können Sie im Arbeitsrecht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen.

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