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Die Möglichkeiten zur Einstellung des Strafverfahrens, § 170 StPO

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Geschrieben am: 8. Februar 2018
Geschätzte Lesezeit 3 Minuten

Das Strafverfahren gegen einen Beschuldigten kann aufgrund verschiedener Vorschriften in der Strafprozessordnung eingestellt werden. Die häufigsten Arten der Verfahrenseinstellung sind im Strafrecht nach §§ 170 II, 153, 153a, 154 und 154a StPO geregelt. Das ist nicht nur im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen möglich, sondern auch noch in einem laufenden Gerichtsverfahren oder während der Hauptverhandlung.

Die Einstellung nach § 170 II StPO ist für den Beschuldigten die beste Art der Verfahrenserledigung, denn oftmals beendet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren über diese Vorschrift, so dass es zu keinem gerichtlichen Verfahren oder zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommt. Soweit die Ermittlungen gegen den Beschuldigten keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben, ist das gegen ihn laufende Strafverfahren gem. § 170 II StPO einzustellen. Hier gilt dasselbe wie bei den Ausführungen zur Anklage oder zum Strafbefehl, nur dass der Verdacht, der Beschuldigte habe eine Straftat begangen, gerade verneint wird und eine spätere Verurteilung deswegen nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Die Einstellung nach dieser Vorschrift kann erfolgen, wenn sich die vermutete Straftat aufgrund der Ermittlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären lässt (sachliche Gründe) oder wenn der ermittelte Sachverhalt rein rechtlich keinen Straftatbestand erfüllt (rechtliche Gründe).
Zu beachten ist allerdings, dass durch die Einstellung gem. § 170 II StPO das Verfahren im Strafrecht nicht für alle Zukunft beendet ist, sondern beliebig wieder aufgenommen werden kann, wenn neue Beweismittel vorliegen oder sich die rechtliche Bewertung der Tat anders darstellt. Insofern bewirkt diese Einstellung keinen Strafklageverbrauch nach Art. 103 III GG, da durch die Staatsanwaltschaft keine Sachentscheidung im Sinne materieller Rechtskraft getroffen wird, auf die der Beschuldigte vertrauen darf. Die Ermittlungen können durch die Staatsanwaltschaft jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn neue Erkenntnisse oder neue Beweismittel zur Verfügung stehen. Führen diese neuen Erkenntnisse dazu, dass dem Beschuldigten doch eine Straftat nachgewiesen werden kann und deshalb eine spätere Verurteilung hinreichend wahrscheinlich ist, wird das Verfahren nach Gewährung rechtlichen Gehörs des Beschuldigten mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder mit der Fertigung einer Anklage fortgesetzt.

a) Wer trägt die Kosten bei einer Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO

Bei dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, in welchem Stadium des Strafverfahrens die Einstellung erfolgte. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren. Das Ermittlungsverfahren erfasst sämtliche Verfahrensschritte der Ermittlungen, bis der Sachverhalt ausermittelt ist und die Staatsanwaltschaft die Entscheidung zu treffen hat, wie das Strafverfahren fortzuführen ist, ob es also eingestellt wird, ob der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder ob eine Anklage gefertigt wird. Sobald die Staatsanwaltschaft sich dazu entschlossen hat, einen Strafbefehl zu beantragen oder eine Anklage zu fertigen, gibt sie die Entscheidungskompetenz über den Sachverhalt an das Gericht weiter und damit beginnt gleichzeitig das gerichtliche Verfahren.

Sofern das Strafverfahren bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens durch Verfügung eingestellt wird, werden dem Beschuldigten keine Auslagen etc. erstattet, die er ggf. für einen Rechtsanwalt aufwenden musste. Es ist also möglich, dass der Rechtsanwalt nach erfolgter Akteneinsicht und Besprechung der Strafakte mit dem Mandanten einen Schriftsatz fertigt, die Staatsanwaltschaft das Verfahren deswegen einstellt und der Beschuldigte die Kosten für die Arbeit des Rechtsanwalts nicht erstattet bekommt. Es fehlt im Gesetz schlicht an einer Vorschrift, die eine Kostenerstattung in diesen Fällen regelt.
Etwas anderes gilt für Strafverfahren, die in ein gerichtliches Verfahrensstadium übergegangen sind. Dort ist in § 464 StPO festgelegt, dass jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung eine Bestimmung darüber treffen muss, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. Das Gericht entscheidet in diesen Fällen durch Urteil, Strafbefehl oder Beschluss auch gleichzeitig darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wird ein Angeklagter freigesprochen, so hat das Gericht gem. § 467 StPO die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten - Anwaltskosten gem. § 464a StPO ! - der Staatskasse aufzuerlegen. In diesen Fällen erhält der Angeklagte also die Rechtsanwaltskosten zurück. Allerdings ist die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 II StPO im gerichtlichen Verfahren die Ausnahme, denn dann müssten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht die Sach- und Rechtslage falsch eingeschätzt haben.

b) Kriege ich als Beschuldigter eine Nachricht, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde?

Nicht unbedingt, denn der Beschuldigte erfährt von der Beendigung des Strafverfahrens nur, wenn er als Beschuldigter vernommen worden ist oder im weitesten Sinne zumindest von den Ermittlungen gegen sich Kenntnis hatte. Es ist also möglich, dass gegen jemanden ermittelt und das Strafverfahren eingestellt wird, obwohl die beschuldigte Person hiervon überhaupt keine Kenntnis hat.

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