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Die Anklage gegen den Beschuldigten im Strafverfahren

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Geschrieben am: 8. Februar 2018
Geschätzte Lesezeit 2 Minuten

Wenn die Ermittlungen gegen den Beschuldigten einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich einer oder mehrerer Straftaten geben, kann eine Anklage gem. § 170 I StPO verfasst oder der Erlass eines Strafbefehls gem. §§ 407 ff. StPO beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Hinreichender Tatverdacht besteht immer dann, wenn nach vorläufiger Tatbewertung die vorliegenden Beweise wahrscheinlich für eine Verurteilung ausreichen. Der zugrundeliegende Sachverhalt muss also in tatsächlicher Hinsicht dem Täter nachweisbar sein und in rechtlicher Hinsicht einen Straftatbestand, z.B. die Körperverletzung gem. § 223 StGB, erfüllen.
Die Anklageschrift soll gem. §§ 199, 200 StPO so aufgebaut sein, dass der Beschuldigte alles Wesentliche sofort erfassen kann und sich darüber bewusst ist, was ihm strafrechtlich vorgeworfen wird. Die Anklage hat neben der Angabe des zuständigen Gerichts, den Personaldaten des Beschuldigten, konkreten Angaben zur Dauer der Untersuchungshaft sowie den Beweismitteln etc. deshalb insbesondere den sog. Anklagesatz zu enthalten, der den strafrechtlich relevanten Sachverhalt zusammenfasst und ähnliche Vorkommnisse von dem angeklagten Sachverhalt abzugrenzen hat. Am Ende des Anklagesatzes folgen die anzuwendenden Strafvorschriften.
Sinn und Zweck der Notwendigkeit dieser Angaben ist zum einen, dass der Beschuldigte, der keinen Rechtsanwalt beauftragt hat, über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowie dessen strafrechtliche Bedeutung in Kenntnis ist (Informationsfunktion).
Zum anderen dient den Anklagesatz dazu festzulegen, über welchen Sachverhalt das Gericht zu entscheiden hat und streng genommen auch nur entscheiden darf, denn das Gericht darf den Beschuldigten nur aufgrund des angeklagten Lebenssachverhalts verurteilen. Es muss den Beschuldigten freisprechen, wenn die Straftat nicht nachzuweisen ist oder sich das Verhalten des Beschuldigten rein rechtlich als nicht strafbar erweist. Die Verurteilung unter Zugrundelegung eines völlig anderen als von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalts ist unzulässig und bedarf entweder einer neuen Anklage oder einer Nachtragsanklage gem. § 266 StPO.
Darüber hinaus ist der Anklagesatz im Strafrecht deshalb von Bedeutung, weil er den Umfang der Rechtskraft einer ggf. erfolgenden Verurteilung bestimmt. Ist der Beschuldigte aufgrund desselben Sachverhalts bereits einmal verurteilt worden, dann bewirkt die Rechtskraft des Urteils den sog. Strafklageverbrauch. Das bedeutet, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht nochmals wegen derselben prozessualen Tat verurteilt werden darf, auch wenn diese im Nachhinein rechtlich anders beurteilt wird→ Art 103 III GG: Grundsatz "ne bis in idem".
Zuletzt entscheidet das Gericht im sog. Zwischenverfahren, ob die angeklagte Tat zur Hauptverhandlung zugelassen wird, ob das Gericht die Anklage mit Änderungen gem. § 207 II StPO zur Hauptverhandlung zulässt oder ob die Zulassung abgelehnt wird.
In den ersten beiden Fällen steht am Ende des gerichtlichen Verfahrens ein oder mehrere Hauptverhandlungstermine, bei der Ablehnung der Zulassung der Anklage besteht für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gem. § 210 II StPO.
Auch wenn das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen hat, ist es noch möglich das Strafverfahren nach § 154 StPO oder § 153 StPO einzustellen. Durch die Zulassung hat sich das Gericht bei der Bewertung der Sach- und Rechtslage jedoch bereits festgelegt, sodass für eine Einstellung des Strafverfahrens die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden sollte.

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